Rassenhass: Gericht kürzt Ersatz
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 4. November 2010 — CK - Washington. Schadensersatz unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht, wenn die Geschworenen zuviel oder zuwenig zusprech…
JN - Washington. Im Rahmen des Berufungsurteils des Bundesberufungsgerichts für den Zweiten US-Bezirk Macsen Elyse v. Bridgeside Inc. et al, Az. 08-3430, lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Erhöhung der Schadensersatzsumme des Geschworenspruchs von $18.000 auf $227.057,96 unter anderem mit der Begründung ab, dass diese Vorgehensweise verfassungswidrig sei. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf ein Urteil des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahr 1935 im Fall Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474, 486-88 (1935). Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten in Washington, DC erklärte dort den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Additur, für den Fall, dass die ausgesprochene Summe inakzeptabel ist, für verfassungswidrig. Dabei stütze es sich maßgeblich auf die Grundsätze des englischen Rechts zum Geschworenenverfahren, das 1791 mit der amerikanischen Verfassung adaptiert wurde. Bereits im englischen Recht existierte das Entscheidungsrecht der Jury, das dann auch verfassungsrechtlich im Seventh Amendment garantiert wurde und wird: In suits at common law, where the value in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by jury shall be preserved, and no fact tried by a jury shall be otherwise re-examined in any Court of the United States, than according to the rules of the common law. Würde man daher eine nachträgliche Erhöhung des Schadensersatzes zulassen, so würde dieses verfassungsrechtlich garantierte Jury-Recht unterlaufen. Der Supreme Court of the United States of America lässt Additur daher nur insoweit zu, wie es bereits im englischen Recht von 1791 existierte. Auch die Vorgehensweise der Senkung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Remit…
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Dimick v. Schiedt, 293 U. S. 474 (1935)