Verfallsfrist für Daten in sozialen Netzwerken

Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken sind sich viele nicht bewusst, dass diese Daten auf Dauer im Internet verfügbar sind, denn „das Internet vergisst nie“.

So können sich gewisse Angaben in sozialen Netzwerken negativ auf den Bewerbungsprozess auswirken. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in seinem am 25.August 2010 verabschiedeten Gesetzesentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz Rechnung, wonach sich Arbeitgeber während eines Bewerbungsverfahrens zwar aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. Zeitung, Internet oder auch beruflichen Netzwerken wie XING über einen Bewerber informieren, jedoch nicht auf Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken zurückgreifen dürfen.

Nun fordert Justizstaatssekretär Max Stadler (FDP) die sozialen Netzwerke dazu auf, freiwillig eine Verfallsfrist für eingegebene Daten zu etablieren. Dies solle auf freiwilliger Basis geschehen – eine gesetzliche Regelung sei nicht angestrebt. Dadurch sollen vor allem Jugendliche geschützt werden, die oftmals sorglos mit ihren Daten im Netz umgehen. Auch sei die technische Umsetzung ohne weiteres möglich, da z.B. bei Online-Spielen bereits Verfallszeiten eingesetzt würden. Der einzelne Nutzer k…

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Themen: Datenschutz , Internet , Personenbezogene Daten , Negativ , Soziale Netzwerke , Arbeitnehmerdatenschutz , Datenspeicherung , Internetgesetz , Verfallsfrist

Erschienen 6. September 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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