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Verfall von Skype-Guthaben

am 14.12.2006 von http://www.unfehlbar.net

Das Telefonieren mit Skype ist grundsätzlich kostenlos. Jedenfalls solange, wie zwischen Skype-Benutzern über das Internet telefoniert wird. Allerdings bietet Skype auch das sogenannte “SkypeOut” an, einen Dienst, mit dem es möglich ist, über die Skype-Software vergleichsweise günstig auch gewöhnliche Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse anzurufen. Dieser Service ist dann aber kostenpflichtig und es ist erforderlich, sich im Voraus ein Guthaben anzulegen. Nutzt man diesen Dienst 180 Tage nicht, so erhält man die folgende Nachricht von Skype:
Ihr Skype-Guthaben ist leider verfallen, da es 180 Tage lang keine Kontobewegung in Ihrem Namen gegeben hat. Wie in unseren letzten drei E-Mail-Benachrichtigungen erklärt, wurde das in Ihrem Skype-Konto ausgewiesene Guthaben nun auf null gesetzt.
Nun ist es zumindest nach deutschem Recht so, dass AGB-Klauseln, nach denen ein Prepaid-Guthaben, zum Beispiel bei Mobilfunk, nach einer gewissen Frist einfach verfällt, wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip nach § 307 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2006, Az. 12 O 16098/05 - Volltext; OLG München, Urt. v. 22.06.2006, Az. 29 U 2294/06, jeweils via verbraucherrechtliches.de). Nach diesen Entscheidungen sind Verfallsklauseln schon dann unwirksam, wenn sie eine Frist von einem Jahr beinhalten. Dementsprechend ist eine Frist von nur 180 Tagen erst recht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu qualifizieren. Das Äquivalenzprinzip beinhaltet, dass Leistung und Gegenleistung miteinander korrespondieren müssen, das heißt keine der Vertragsparteien darf gegenüber der anderen über die Maßen bevorteilt oder benachteiligt werden. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wäre die Regelung des Artikels 6.5 der Skype-AGB also …

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