Verfall einer Option ist kein privates Veräußerungsgeschäft
am 07.05.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt für das Jahr 2000 entschieden.
Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat die Auffassung des beklagten Finanzamtes bestätigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt; als Termingeschäfte gelten u.a. auch Optionsgeschäfte. Entsprechend …
BFH: Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft
STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 19.12.2007 - IX R 11/06 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 48: “Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1…
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Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerh&o…
Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines GmbH-Anteils
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