Verfahrensverzögerung – zwar berücksichtigt, Urteil war aber trotzdem aufzuheben

Man stutzt, wenn man die Entscheidung des BGH v. 21.12.2010 - 2 StR 344/10 liest. Das LG hat zugunsten des Angeklagten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen und kompenisert. Aber: Der BGH hebt das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin dennoch auf und begründet das wie folgt:

“Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber, dass das Landgericht in der zwischenzeitlichen Nichtverfolgung und dem dadurch eingetretenen Stillstand im Ermittlungsverfahren einen zu kompensierenden Verstoß gegen den aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 20 GG resultierenden Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung (vgl. BGHSt 52, 124, 129) gesehen hat. Der Gesetzgeber hat in § 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die weitere Verfolgung (vorläufig) zu verzichten (vgl. hierzu Rieß aaO; BT-Drs. 8/976 S. 40). Macht die Staats-anwaltschaft von dieser Möglichkeit aus verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch und nimmt sie das Verfahren später in zulässiger Weise wieder auf, kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begründen.

c) Durch die ihm somit zu Unrecht gewä…

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Themen: Stgb , Entscheidung , Hauptverhandlung , Verfahrensverzögerung , Strafzumessung , Rechtsmittelverfahren

Erschienen 17. Februar 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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