Verfahrensverzögerung – was wird daraus?
Der BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 206/11 – nimmt zur Stellung und führt aus:
“3. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR
250/09, BGHSt 54, 135). Der Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft überhöhte Entschädigung – acht Monate Freiheitsstrafe bei einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und drei Monaten – nicht beschwert. Mit Blick auf die Aus-führungen der
Revision und des Generalbundesanwalts weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Höhe der im Falle einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach der Höhe der Strafe richtet, auf die das Tatgericht erkannt hat.
Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht
vielmehr von vornherein von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das
Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch
für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle (vgl. schon BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52,
124, 138; s. auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, aaO, 138).”
M.E. nicht ganz deckungsgleich mit dem neuen § 198 GVG, in dem es hießt:
§ 198. (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines …
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