Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, durch das die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können, wird der Insolvenzantrag des Schuldners “mangels Masse” abgewiesen. Bei der Verfahrenskostenstundung ist einiges zu beachten.

Antrag auf Verfahrenskostenstundung

Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wird mit dem Eröffnungsantrag verbunden. Wenn die Verfahrenskosten gestundet werden, kann das Verfahren nicht “mangels Masse” abgewiesen werden. Im Antrag muss der Schuldner bestätigen, dass keine Versagungsgründe den § 290 Abs.1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen. Es darf also keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat vorliegen und in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag darf dem Schuldner weder Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden sein.

Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung

Die Verfahrenskosten werden aus der Masse vorrangig ausgeglichen. Soweit keine Masse vorhanden ist, würden die Verfahrenskosten grundsätzlich in die Restschuldbefreiung fallen. Die gestundeten Verfahrenskosten sind aber gesetzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommenen. Auch nach erteilter Restschuldbefreiung werden dahe…

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Themen: Verfahrenskostenstundung , Obliegenheitsverletzung , Thema , Eröffnungsantrag

Erschienen 18. November 2010 auf http://www.ent-schuldigung.de.

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