Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
RECHTSAUSKUNFT | 28. Oktober 2010 — BGH, Beschluss vom 23. 6. 2010 – XII ZB 232/09 1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem …
Eine Vaterschaftsanfechtung unterfällt als Abstammungsverfahren gemäß § 169 Nr. 4 FamFG nicht den in § 112 FamFG abschließend aufgezählten Familienstreitsachen, weshalb nach § 114 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht.
Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, so ist eine Beiordnung nur vorzunehmen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.
Die Frage, ob eine Sach- und Rechtslage schwierig ist, ist nicht aus Sicht des erfahrenen Familienrichters, sondern aus der Perspektive eines juristischen Laien zu entscheiden, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet. Dabei ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch nicht abstrakt aus Sicht eines fiktiven Beteiligten zu beurteilen, sondern konkret aus der Sicht des antragstellenden Beteiligten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Umfang und Schwierigkeit der Sache und auch auf die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, abzustellen. Entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Diese Grundsätze haben auch im Rahmen von § 78 Abs. 2 FamFG zu gelten. Zwar stellt diese Vorschrift anders als § 121 Abs. 2 ZPO ihrem Wortlaut nach allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und nicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit oder auf subjektive Kriterien ab. Auch nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, sie kommt nur unter “engen Voraussetzungen” in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, unter Beachtung, dass dem aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Genüge getan wird, gebietet es jedoch, der bedürftigen Partei dann einen Anwalt beizuordnen, wenn aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage so schwierig erscheint, dass eine anwaltliche Beiordnung geboten erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war dem Vater im hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ein Anwalt beizuordnen: Ihm ist nach der Trennung von der Kindesmutter von dieser in einem Gespräch im Mai 2009 eröffnet worden, dass es sich bei den ehelich geborenen Kindern möglicherweise nicht um seine Kinder handelt. Er hat zur Klärung der Abstammungsfrage, an welche sich neben der persönlichen Auswirkung eine Vielzahl wichtiger Rechtsfolgen wie Unterhaltspflicht, Sorge- und Umgangsrecht usw. knüpft, eine Rechtsanwältin eingeschaltet. Einem juristischen Laien …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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