Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlungsverpflichtung

Bei der Ermittlung des notwendige Lebensbedarf eines Kindes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) findet bei der Berücksichtigung von Kindergeld eine Orientierung an den Mindestbedarfsbeträgen im Rahmen des § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO statt.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hält der Antragsteller eine monatliche Rate in Höhe von 95,00 Euro für angemessen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, der sich in der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befindet. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde der Staatskasse mit Beschluss vom 7.11.2011 nicht abgeholfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rottweil gegen die Nichtanordnung von monatlichen Ratenzahlungen durch das Familiengericht Rottweil.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohlverhaltensphase keinen Einfluss auf die Verpflichtung von Ratenzahlungen. Der Antragsgegner ist gehalten, die Raten notfalls aus seinem unpfändbaren Einkommen aufzubringen.

Dem monatsdurchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von EUR 1.768,96 war das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 nicht hinzuzurechnen. Zwar stellt das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des die Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten dar. Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Kindergeld für den notwendigen Bedarf des Kindes nicht benötigt wird.

Unstreitig zahlt die Kindesmutter keinen Unterhalt. Den notwendigen Lebensbedarf eines Kindes setzt das Oberlandesgericht mit den Mindestbedarfsbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 790,00 fest, EUR 426,00 für das im Januar diesen Jahres zwölf Jahre alt werdenden Kindes Ü. und EUR 364,00 für das acht Jahre alte Kind A.. Von den Mindestbedarfsbeträgen ist das Kindergeld in Höhe von EUR 368,00 in Abzug zu bringen, weshalb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von EUR 422,00 verbleibt. Weiterhin ist pro Kind ein Betrag von 20% hinsichtlich der gesondert zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizungskosten zu berücksichtigen, weshalb pro Kind im Rahmen der Freibeträge EUR 168,80 anzusetzen sind.

Im Rahmen der Bemessung der Unterkunftskosten sind allgemeine Strom- und Wasserkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie unter die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO fallen. Gleiches hat auch für die Abfallgebühren zu gelten.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin Fahrtkosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DurchführungsVO mit EUR 5,20 pro Entfernungskilometer, maximal 40 Entfernungskilometer, somit EUR 208,00 angesetzt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pkw´s anfallenden Kosten abgegolten, weshalb auch ein ADAC-Beitrag keine Berücksichtigung findet.

Ein höherer Ansatz ist mit dem sozialhilfeähnlichen Charakter der Verfahrenskostenhilfe nicht zu vereinb…

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Themen: Kindergeld , Ratenzahlung , Oberlandesgericht Stuttgart , Wohlverhaltensphase , Verfahrenskostenhilfe , Notwendiger Lebensbedarf
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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