Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
RECHTSAUSKUNFT | 28. Oktober 2010 — BGH, Beschluss vom 23. 6. 2010 – XII ZB 232/09 1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem …
Der Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Beschluss ausführlich zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen Stellung genommen und dabei zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten mit einbezogen:
Inhalt[↑] Die gesetzliche Neuregelung Die derzeit vertretenen Anforderungen Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Einzelfallbeurteilung stets erforderlich Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren:Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.
Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.
Die gesetzliche Neuregelung[↑]In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind (vgl. §§ 112 f. FamFG), ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe aus den §§ 76 ff. FamFG. § 76 Abs. 1 FamFG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe an, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in § 78 FamFG gesondert geregelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 FamFG) und Verfahren, in denen eine Vert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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