Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren

Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist in Gewaltschutzverfahren nicht der Fall. Damit sind die Kriterien für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG zu beurteilen. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Hierbei sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – auch subjektive, in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen:

Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist in Gewaltschutzverfahren oftmals keine Anwaltsbeiordnung erforderlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist. Denn vorliegend ist sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach. Auch wenn die Beteiligten die dem Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen unterschiedlich darstellen, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Sachverhalt schwierig ist. Grundlage des Antrags nach dem GewSchG waren im wesentlichen zwei Vorfälle, die durch den angetretenen Zeugenbeweis weiter hätten aufgeklärt werden können.

Auch die Rechtslage ist nicht so schwierig, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten wäre. Die Antragstellerin hat einen Antrag nach § 1 GewSchG gestellt, der keinerlei rechtliche Besonderheiten aufgewiesen hat. Dass für den Fall ihres Obsiegens ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners gegeben gewesen wäre, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Rechtslage.

Berücksichtigung subjektiver Kriterien

Eine Anwaltsbeiordnung kommt damit nur in Betracht, wenn auch subjektive Kriterien bei der Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen sind. Ob dies der Fall ist, wird seit der Einführung des § 78 Abs. 2 FamFG zum 01.09.2009 kontrovers diskutiert.

Zwar stellt das Gesetz nach seinem Wortlaut allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ab. Anders als in § 121 Abs. 2 ZPO, der von § 78 Abs. 2 FamFG verdrängt wird, ist weder der Grundsatz der Waffengleichheit von Bedeutung noch sind es subjektive Kriterien.

Auch nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten soll danach nicht maßgeblich sein, da dessen Rechte in der Regel in den zugrunde liegenden Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers geschützt seien. Dieser nehme in rechtlich und tatsächlich einfach und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen des Betroffenen wahr. Es seien damit enge Voraussetzu…

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Themen: Famfg , Anwaltsbeiordnung

Erschienen 16. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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