Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren nur bei ausdrücklicher PKH-Beiordnung

Der 1. Senat des OLG Brandenburg hat im Beschluss vom 30.09.2008, Aktenzeichen 1 Ws 142/08, zu einem „Dauerbrenner” vergütungsrechtlicher Streitfragen Stellung bezogen, nämlich in der Frage, ob sich die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt. Einer Entscheidung des 2. Strafsenates des OLG Brandenburg folgend stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass der Pflichtverteidiger im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch Mayer/Kroiß-Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2006, RVG Nrn. 4141 - 4147 VV Rn 20). Die anwaltliche Praxis wird sich daher weiterhin darauf einstellen müssen, dass diese Streitfrage von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird (vgl. zur Gegenauffassung z.B. OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2007, Aktenzeichen 1 Ws 155/06).

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Themen: Pflichtverteidiger , Olg Brandenburg

Erschienen 17. November 2008 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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