Verfahrensbeendende Absprache und Rechtsmittelverzicht

Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, mit dem festgestelt wird, dass eine Verständigung Im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat, steht jedenfalls dann einem Rechtsmittelverzicht nicht entgegen, wenn eine Verständigung nicht protokolliert wurde.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.10.2010 in dem Verfahren 5 StR 419/10 festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:

Das in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelte Verbot eines Rechtsmittelverzichts nach Verständigung greift nicht ein. Denn eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO, mithin im Rahmen der Hauptverhandlung, hat nach dem eigenen, mit der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nic…

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Themen: Absprache , Verständigung , § 302 Stpo , § 273 Stpo , Verfahrensbeendende
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 5. Strafsenats vom 27.10.2010 - 5 StR 419/10 -