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Verfahrengebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden

am 13.06.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 27. April 2006 in dem Verfahren VII ZB 116/05 zählt die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
Seine Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten könnten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO festgesetzt werden, da sie für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt angefal-len seien, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht festgestanden habe.
2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei dem Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 handelt es sich um ein Mahnschreiben. Die Aufwendungen für ein solches Mahnschreiben gehören nicht zu den Kosten, die der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden Rechtsstreits dienen und die deshalb den Prozesskosten zugerechnet und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 8; Zöller/Herget, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort “Mahnschreiben”).
Ein Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erfüllung …

RVG: 1.8 Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfallsachen angemessen

BERLIN BLAWG / Die Geltendmachung einer 1.8 Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen ist nach einer Entscheidung des AG Köln vom 08.06.2005 (AZ: 147 C 86/05), die im aktuellen Anwaltsblatt im Volltext veröffentlicht wurde, angemessen, soweit “eine sich al…

RVG: Zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

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AG Charlottenburg: Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG gehört nicht zu den Prozesskosten

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BGH: Kosten eines Abwehrschreibens - Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 9

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BGH: Berücksichtigung von Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren - Weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung noch die für die vorprozessuale Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr kann Gegenstand einer Kostenfestsetzun

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen einer Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 1…

BGH: Bei einer Abmahnung keine Kostenerstattung für außergerichtliches Abwehrschreiben

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az. I ZB 16/07 § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Der BGH hat die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Gebühr für ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer Abmahnung, anders als bei einer S…

Kosten eines Schiedsgutachten

Blickpunkt Recht & Steuern / Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig. Die Kosten eines Schiedsg…

Reduzierung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG bei vorangegangener aussergerichtlicher Tätigkeit

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