Verfahren zur Anfechtung der Bundestagsauflösung
am 01.07.2005 von http://blog.staatsrecht.info
Neues aus Schwabenheim äusssert sich zu den Möglichkeiten, die Entscheidung des Bundespräsidenten über die Bundestagsauflösung anzufechten und kommt dabei auf die Bundespräsidentenanklage nach Art. 61 GG.
Eine Bundespräsidentklage wäre absurd! Schon der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung wäre kaum zu führen. Es ist doch auch viel einfacher: Jeder beliebige Bundestagsabgeordnete könnte die Entscheidung des Bundespräsidenten im Wege des Organstreits angreifen, da seine eigenen Rechte durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages verletzt werden. Allerdings gibt es dann ein prozessuales Problem, wenn das BVerfG dem Wechselwillen trotzen und statt dessen der Verfassung folgen will: Die Entscheidung im Organstreitverfahren ist eine reine Feststellung, die nicht vollstreckt werden kann! Zwar kann das einmal eingeleitete Verfahren für Bundestagswahlen nicht einfach wieder abgebrochen werden. Aus dem GG ergibt sich aber nicht, dass der Bundespräsident seine Entscheidung nach Art. 68 I 1 GG nicht wieder zurück nehmen darf, um dem Urteil des BVerfG Rechnung zu tragen. Das Verfahren liefe also folgendermassen:
1. Der Bundespräsident erklärt den Bundestag gemäß Art. 68 I 1 GG …
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