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Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in der Berufungsverhandlung eingestellt

am 06.12.2006 von strafblog

So richtig gefreut hat sich gestern ein Mandant, dessen Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in der Berufungshauptverhandlung gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt wurde. In erster Instanz war der junge Mann, der in anderer Sache noch unter Bewährung steht, noch zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Anklage warf ihm vor, nach einer Zechtour einen ihm bis dahin unbekannten Mann, der ihn wegen der Anmache seiner Freundin zur Rede gestellt habe, gundlos ins Gesicht geschlagen und ihm ein Bierglas gegen den Kopf geworfen zu haben, wodurch dieser nicht ganz unerheblich verletzt wurde und im Krankenhaus genäht werden musste.

In erster Instanz hatte sich die Sache dann eher so dargestellt, dass der Mandant eigentlich eine Auseinandersetzung zwischen seinen Begleitern und der Feundin des Opfers schlichten wollte und dann in recht aggressiver Form von dem späteren Opfer angegangen wurde. Ob dieses ihm auch Schläge angedroht oder gar zum Schlag ausgeholt hat, konnte nicht so richtig geklärt werden. Jedenfalls hatte das Tatopfer sich verbal recht radikal geäußert und auch seiner eigenen Freundin angedroht, ihr die Knochen zu brechen. DerMandant hatte sich dahingehend eingelassen, er habe mit seinem Schlag einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Opfers zuvorkommen wollen und hierbei nicht bedacht, dass er ein Bierglas in der Hand hatte.

Ich hatte schon in erster Instanz eine Verfahrenseinstellung angeregt, die das Gericht aber nicht mitmachen wollte. Es hatte die Sache aber als minderschweren Fall gewertet und sechs Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt. Für den Mandanten, der sich nach meinem Eindruck und auch nach Auffassung seiner Bewährungshelferin auf einem richtig guten Weg befindet, hätte dies eine Verlängerung der noch laufenden Bewährung und weitere drei Jahre Bewärhungszeit in der neuen Sache bedeutet.

Berufungsgericht und Staatsanwaltschaft hatten jetzt aber nach Anhörung der Bewährungshelferin ein Einsehen. Ohne nochmalige Beweisaufnahme wurde das Verfahren eingestellt, wobei der Staatsanwalt darauf hinwies, dass dies eine absolute Ausnahmeentscheidung sei. Normalerweise kenne er bei gefährlicher Körperverletzug kein Pardon.

Glück gehabt ...

Autor: RA Rainer Pohlen

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