Eine Urkunde, ganz klar
LawBlog | 31. Juli 2008 — Da hat ein Gericht meinen Mandanten tatsächlich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Er soll Verbindungsdaten, die er als nackte…
Ein kleiner aber feiner Meinungsstreit rankt sich um die Frage, ob der Aussteller einer Urkunde diese später selbst verfälschen kann. Warum diese Frage überhaupt relevant sein soll zeigen die gerne heran gezogenen Quittungsfälle: Nachdem jemand einem anderen dem Empfang der Summe X quittiert hat, verschafft er sich später Zugang zur Quittung und ändert den darauf enthaltenen Betrag ab (anstelle 100 Euro auf 1000 Euro).
Da weiterhin der Inhalt vom Aussteller stammt, gibt es hier durchaus verschiedene Positionen.
Es gibt diesmal nach meiner Kenntnis nur zwei Meinungen:
Die M.M. verneint ein verfälschen (”Echtheitsschutzlehre”) Die h.M. bejaht ein verfälschen (”Bestandsschutzlehre”)Die h.M. stellt auf ein “Abänderungsrecht” ab: Als Aussteller einer Urkunde hat man dies automatisch, es erlischt aber unter Umständen. So auf jeden Fall, wenn die alleinige Verfügungsbefugnis aufgegeben wird. Aber diese Position ist noch lange nicht geklärt (so z.B. Wessels BT1, Rn. 847).
Die M.M. bringt viele Argumente für Ihre Position, ich persönlich finde das Argument der ausgewählten Täter am überzeugensten:
Aussteller, die inhaltlich unrichtige Urkunden im nachhinein ändern, werden nicht betraft - wer aber inhaltlich stimmende Urkunden ändert, wird bestraft. Hier zeigt sich, dass nicht mehr die Urkunde, sondern die schrifliche Lüge im Zentrum steht, was den Sinn und Inhalt des Gesetzes sprengt (so u.a. Otto in JuS 87, 761, 769)
Die h.M. antwortet hierauf nur teilweise, etwa wenn darauf verwiesen wird, dass man die “Echtheit” nicht nur Bezogen auf den Aussteller, sondern vielmehr auch bezogen auf den Erklärungsinhalt verstehen kann. Dass das Krücken sind, merkt man, wenn weiter vertreten wird, der Aussteller zum Zeitpunkt der ersten Erklärung sei nunmal nicht identisch mit dem zum (zeitlich späteren) Zeitpunkt der nachträglichen Veränderung.
Zurecht wird daher darauf verwiesen, dass der §267 StGB nunmal nicht den Bestand sondern eben die Echtheit der Urkunde betrifft - Wenn es um den Bestand geht, ist der §274 StGB einschlägig (SK-Hoyer, §267 Rn.83).
Sinnvoller ist dann die von der h.M. vorgebrachte Tatsache, dass nunmal der Rechtsverkehr geschützt wird, so dass nach Ende der Abänderungsbefugnis das Recht am Bestand von Beweismitteln höher wiegt.
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