Vereiteln der Zwangsvollstreckung - ein scharfes Schwert bei Vermögensverschiebungen
am 08.05.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 21.02.2005 - 8 U 160/04 - verdeutlicht, wie extensiv die Vorschrift des § 288 StGB ausgelegt wird, nämlich dass die Zwangsvollstreckung nach der Rechtsprechung schon in einem äußerst frühen Stadium drohen kann: Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor steht, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder gar ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden ist. Vielmehr kann die Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Bestimmung bereits drohen, wenn der Gläubiger weder Klage noch sonstige Schritte zur Verwirklichung seiner Forderung getan noch die Absicht, sein Recht durchzusetzen, dem Schuldner kundgetan hat. Es ist also auch nicht notwendig, dass der Gläubiger die Forderung durch Kündigung fällig gemacht, den Schuldner gedrängt oder sonstige schlüssige Handlungen vorgenommen hat, aus denen eine auf Geltendmachung des Anspruchs gegen den Schuldner gerichtete Absicht zu entnehmen ist. Insoweit bedarf es aber nicht notwendig des Rückgriffs auf schlüssige Handlungen des Gläubigers, das „Drohen“ der Zwangsvollstreckung kann auch aus den besonderen Umständen des Falles hervorgehen, wie insbesondere bei einer Geschäftsveräußerung (Leipziger Kommentar zum StGB-Schünemann, 11. Aufl., § 288 Rdn. 16).
Da § 288 StGB ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt, war im entschiedenen Fall die Übertragung von Sonnenstudios auf einen Dritten nichtig.
Es war auch ohne Bedeutung, dass die Einrichtung der Sonnenstudios geleast waren und nicht im Eigentum des Schuldners standen. Das Kammergericht führt hierzu aus:
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einrichtung der Sonnenstudios nicht ihm gehörte, sondern nur „geleast“ worden sei, steht dies der …
Die Weite des § 288 StGB
Jurabilis / Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor steht, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder gar ein vollstreckbarer Titel erwi…
KG Berlin: drohende Zwangsvollstreckung auch ohne Vollstreckung denkbar
Vertretbar Weblawg / Die Lichtenrader Notizen machen auf ein Urteil des KG Berlin (KG Berlin, Urt. v. 21.02.2005 - Az: 8 U 160/04) aufmerksam, dessen Aussage reichtlich seltsam anmutet: Eine Zwangsvollstreckung soll iSv § 288 StGB auch dann drohen, wenn der Gläubiger…
Der gelbe Brief mit dem Vollstreckungsbescheid alleine reicht nicht zur “Vollstreckungs- inkongruenz”
InsoBlog.de / Der Gläubiger hatte über ein Inkassobüro gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Den VB hat das Amtsgericht im Amtsbetrieb dem Schuldner zugestellt. Nach Zustellung des VB hat der Schuldner an den Gläubiger bezahlt. Die Forderun…
Zwangsvollstreckung bei der GbR
Blickpunkt Recht & Steuern / Vor einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner der Vollstreckungstitel, etwa das Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, zugestellt werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es jedoch nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bund…
Zwangsvollstreckung: Auch bei Sicherungsvollstreckung kann EV verlangt werden
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Erstinstanzliche Urteile sind in der Regel (vgl. § 709 ZPO) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar. Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet: auch wenn die gerichtliche Entscheidung (z.B. Urteil) noch nicht rechtskräft…
Kosten eines Vollstreckungsvergleiches trägt nicht automatisch der Schuldner
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es nicht ganz selten, dass ein Vergleich geschlossen wird: der Gläubiger akzeptiert eine Ratenzahlung des Schuldners oder stellt die Zwangsvollstreckung ein, weil der Schuldner verspricht, zu einem späteren…
Bedenke das Ende 2 - dumm gelaufen
Lichtenrader Notizen / Eine Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ein Problem: Einer von ihnen bewohnte eine 146 qm große Eigentumswohnung in der Wohnanlage. Leider konnte er das Wohngeld nicht aufbringen und lebte von Sozialhilfe. Schon vor 5 Jahren erwirkten di…
