Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten

Die Europäische Kommission bittet um Meinungen zu dem Vorhaben, in weitem Umfang Informationen jeglicher Art über uns US-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Diensten zugänglich zu machen.

Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:

wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen für die Weitergabe persönlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grundsätze:

A. Personendaten dürfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem von der EMRK gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist. B. An andere Staaten dürfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn im Einzelfall gesichert ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein: 1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (Verhältnismäßigkeitsgebot): a) Es sollten nur Informationen über Personen übermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von über vier Jahren) begangen zu haben. b) Es dürfen nur Informationen übermittelt werden, die zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. c) Die Übermittlung und Verwendung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten muss erhöhten Anforderungen unterliegen. Dazu gehören sensible Daten (über Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverhältnisse, in persönliche Vertrauensverhältnisse. d) Die Übermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung muss ausgeschlossen sein. e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sollte die Entscheidung über die Informationsübermittlung und -verwertbarkeit einem unabhängigen Gericht obliegen. 2. Die ausgelieferten Informationen dürfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete Zweckbindung). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu… » Vollständiger Artikel
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Themen: Usa , Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog

Erschienen 6. Februar 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.

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