Verdecktes Verkehrsschild ist unwirksam

70 km/h sind innerorts schon 20 km/h zu viel, in einer Tempo 30-Zone sogar 40 km/h. Gravierend unterscheiden sich daher die Folgen eines solchen Verstoßes:

Folge 20 km/h zu schnell 40 km/h zu schnell Regelsatz 35 € 160 € Regelfahrverbot – 1 Monat Verkehrszentralregister – 3 Punkte

Ein Taxifahrer, der mit 70 km/h gemessen wurde, aber wegen eines Baum- und Buschbewuchses das Schild Tempo 30-Zone nicht sehen konnte, konnte sich erfolgreich gegen die ungünstigeren Rechtsfolgen zur Wehr setzen.

Verkehrszeichen 274.1 (Tempo-30-Zone)

Regel

Grundsätzlich gilt die Regel, dass Verkehrsschilder deutlich sichtbar anzubringen sind. Unkenntlich gewordene Verkehrszeichen werden unwirksam, wenn sie beim Fahren mit beiläufigem Blick nicht mehr erfasst werden können. Das gilt auch für vorübergehende Unsichtbarkeit, etwa durch Schnee oder Zweige.

Auffassung des AG Herford

Das Amtsgericht Herford (Az. 11 OWi 13 Js 262/09 OWi – 193/09) glaubte dem betroffenen Taxifahrer sogar, dass er das fragliche Schild nicht sehen konnte. Es war aber der Auffassung, der Fahrer hätte bemerken müssen, dass er sich in einer 30er-Zone befand. Obwohl der Fahrer ortsunkundig war, sich also auch nicht von früher an das Schild erinnern konnte, hätte er aus den äußeren Umständen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit schließen müssen. Schließlich herrsche in der Gegend Wohnbebauung, auch seien eine Schule und ein Kindergarten zu finden, die Fahrbahn sei ferner durch Engstellen sowie Erhöhungen auffällig und es habe überwiegend „rechts vor links“ gegolten.

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Themen: Amtsgericht , Kindergarten , Schnee , Herford , Unterscheiden , Schild , Verkehrsschild , Erkennbarkeit
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 28. Februar 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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