Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschende Gesellschafter

Zuletzt habe ich die Grundlagen über das beim Finanzamt beliebte Foltermittel “Verdeckte Gewinnausschüttung” dargestellt. Im Verhältnis zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter der GmbH sind die formalen Regeln bei internen Geschäften noch strenger und strikt zu beachten, um unangenehme Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

1. Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter

Eine Verdeckte Gewinnausschüttung ist

eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Im Verhältnis zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter nimmt das Finanzamt und die Rechtsprechung eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann an, wenn es an einer

zivilrechtlich wirksamen, klaren und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung über das Geschäft fehlt oder wenn die abgeschlossene Vereinbarung nicht entsprechend den vereinbarten Regelungen tatsächlich durchgeführt wird.

Der beherrschende Gesellschafter muss daher vor jedem Geschäft mit der GmbH zivilrechtlich wirksam und im voraus vereinbaren, ob er für eine Leistung an die GmbH einen gesellschaftsrechtlichen (= Gewinnausschüttung) oder einen schuldrechtlichen Ausgleich (= Vergütung) haben will.

Dem beherrschenden Gesellschafter obliegt in jedem Einzelfall der Nachweis, dass eine zivilrechtlich wirksame, klar und im voraus getroffene Vereinbarung vorliegt und diese auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt wurde. Kann er die Existenz einer mündlichen Vereinbarung nicht beweisen, hat der beherrschende Gesellschafter den Nachteil des fehlenden Beweis zu tragen. Nur bei Dauerschuldverhältnissen mit regelmäßigem Leistungsaustausch erleichtert die Rechtsprechung die Beweislastregeln insoweit, dass bei regelmäßiger Durchführung davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende mündliche Vereinbarung zugrunde liegt.

Liegt eine entsprechende Vereinbarung nicht vor oder kann diese vom beherrschenden Gesellsc…

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Themen: Gesellschafter

Erschienen 13. November 2008 auf http://blogmbh.de.

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