Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds

Wenn ein Betriebsratsmitglied heimlich eine Betriebsratssitzung an Dritte überträgt, liegt hierin eine Amtspflicht- und eine Vertragspflichtverletzung. Diese Pflichtverletzungen sind auch grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen – unabhängig davon, ob die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Es kann aber im Rahmen der Interessenabwägung in diesem Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein.

In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall streiten sich die Parteien über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 13.09.2010 und vom 20.09.2010. Die Klägerin, bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt, ist Mitglied des 23-köpfigen Betriebsrats und Mitglied des Betriebsausschusses. Aufgrund des gegen Sie erhobenen Verdachts auf Mitschneiden/Mithören lassen über Ihr Mobiltelefon hat die Beklagte die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Eine weitere außerordentliche Kündigung der Klägerin stützt die Beklagte auf den Vorwurf, die Klägerin habe vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Gegen diese beide Kündigungen ist Klage erhoben worden. Mit Urteil vom 26.01.2011 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Beide Kündigungen seien rechtsunwirksam. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2010 rechtsunwirksam. Sie hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet. Die Kündigung scheitert nicht bereits an der erforderlichen ordnungsgemäßen Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG. Auch stellt das der Klägerin vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflichtverletzung dar, welche generell geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen einer Tatkündigung vor noch erweist sich eine etwaige Verdachtskündigung unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung als wirksam.

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unwirksam, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Die Kündigung der Beklagten vom 13.09.2010 ist nicht bereits wegen eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grunds…

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Themen: Betriebsrat , Außerordentliche Kündigung , Falsche Eidesstattliche Versicherung , Verdachtskündigung , Amtspflichtverletzung , Vertragspflichtverletzung

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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