Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds
Wenn ein Betriebsratsmitglied heimlich eine Betriebsratssitzung an Dritte überträgt, liegt hierin eine Amtspflicht- und eine
Vertragspflichtverletzung. Diese Pflichtverletzungen sind auch grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung darzustellen – unabhängig davon, ob die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Es kann aber im Rahmen der Interessenabwägung in diesem Fall unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein.
In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall streiten sich die Parteien über die Wirksamkeit zweier
außerordentlicher Kündigungen vom 13.09.2010 und vom 20.09.2010. Die Klägerin, bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Verkauf
beschäftigt, ist Mitglied des 23-köpfigen Betriebsrats und Mitglied des Betriebsausschusses. Aufgrund des gegen Sie erhobenen
Verdachts auf Mitschneiden/Mithören lassen über Ihr Mobiltelefon hat die Beklagte die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Eine
weitere außerordentliche Kündigung der Klägerin stützt die Beklagte auf den Vorwurf, die Klägerin habe vorsätzlich eine falsche
eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Gegen diese beide Kündigungen ist Klage erhoben worden. Mit Urteil vom 26.01.2011 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Beide
Kündigungen seien rechtsunwirksam. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2010
rechtsunwirksam. Sie hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet. Die Kündigung scheitert nicht
bereits an der erforderlichen ordnungsgemäßen Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG. Auch stellt das der Klägerin
vorgeworfene Verhalten eine dar, welche generell geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung zu begründen. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen einer Tatkündigung vor noch erweist sich eine
etwaige unter
dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung als wirksam.
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unwirksam, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG
erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Die Kündigung der Beklagten vom 13.09.2010 ist nicht bereits wegen eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und
dem Zustimmungsverfahren die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grunds…
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