Verbundene Geschäfte bei geschlossenen Immobilienfonds

Gemäß § 358 BGB bilden ein Kaufvertrag und ein Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Der (wirksame) Widerruf des Kaufvertrages bewirkt in diesen Fällen, dass der Verbraucher auch an den Kreditvertrag nicht mehr gebunden ist. Auch ist der Verbraucher bei verbunden Geschäften nach § 359 BGB, wenn er Einwendungen gegen den Kaufvertrag geltend macht, die ihn zur Einbehaltung seiner Leistungen berechtigen, auch berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wendet diese Grundsätze verbundener Geschäfte nun auch auf den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond an.

Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond und der Abschluss eines Darlehensvertrages können sich selbst dann als ein “verbundenes Geschäft” darstellen, wenn zwischen dem Vermittler und der Bank keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 – 14 U 60/08

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Themen: Bgb , Immobilienfonds , Oberlandesgericht Oldenburg , Verbundene Geschäfte

Erschienen 6. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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