Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz bei Nutzung mangelhafter Ware und Ersatzlieferung
Unwirksam sind § 439 Abs. 4 und § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05 - Nach fast vier
Jahren endlich Klarheit in einer Grundsatzfrage: Bei Nutzung im Rahmen des üblichen Gebrachs muss ein Verbraucher beim
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) keinen Wertersatz leisten. Dies ergibt sich aus den europäischen Richtlinien zum
Verbraucherschutz. Es ist daher entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz
für die Nutzung geschuldet. Das verabschiedete Gesetz ist sonach hinfällig und die Neuregelung des BGB - in Kraft seit dem 01.01.2002
zu ändern. Achtung: Da nach dem Urteil künftig auch abweichende AGB rechtswidig sind, sollten diese sofort angepaßt werden.
Andernfalls drohen Abmahnungen, weil solche rechtswidirgen AGB von Wettbewerbern angegriffen werden können.
Die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderten Regelen des Kaufrechts waren schon früh als übereilt kritisiert worden. Nun ist -
neben der BGB-InfoV - eine weitere zentrale Regelung als rechtswidig angegriffen worden. Frühzeitige und nachhaltige Anpassungen bei
Gesetzesänderungen sind das Gebot der Stunde.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH: Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im
Fall der Ersatzlieferung
BGH - PM Nr. 217/2008 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer
von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese
richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die
Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein “Herd-Set” zum Preis von 524,90 €
gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des
Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie
rund 70 €, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert
aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der
Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern
Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.
Das Landg…
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