Verbraucherzentrale: Rückzahlungsansprüche aus Kapitallebensversicherungen umgehend anmelden! - Verjährung droht!

Lassen Verbraucher Millionen verfallen?

Verbraucherzentrale: Rückzahlungsansprüche umgehend anmelden!

Rückzahlungsansprüche in Höhe von mehreren Millionen Euro lassen ehemalige Lebensversicherungskunden verfallen, wenn sie nicht aktiv werden – einige von ihnen sogar schon zum Jahresende 2006.

Für bis 2001 gekündigte oder beitragsfrei gestellte Lebensversicherungen hatte der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen 2005 eine höhere Rückzahlung bzw. Anpassung der Versicherungssumme entschieden, als sie in den meisten Fällen geleistet worden sei. Die Verbraucherzentrale Brandenburg forderte Betroffene bereits mehrfach auf, aktiv zu werden, und unterstützt sie mit einer Berechnung der Ansprüche. In der Regel können die Betroffenen dreistellige Beträge geltend machen, der Bund der Versicherten spricht sogar von durchschnittlich 500 Euro.

Zu niedrige Auszahlungen waren jahrelang üblicherweise zustande gekommen, weil die Versicherer einen überproportional hohen Anteil ihrer Kosten auf die ersten Vertragsjahre verteilt hatten. Wer also nach wenigen Jahren aus einer Lebensversicherung „aussteigen" wollte, musste erhebliche Verluste in Kauf nehmen. Die Bundesrichter sahen hier ein Missverhältnis zwischen tatsächlich angefallenen und berechneten Kosten und entschieden daher, dass ehemalige Versicherungskunden in diesen Fällen einen Rückzahlungsanspruch geltend machen können.

Ansprüche gegenüber einem Lebensversicherer verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Zwar begann die Frist nach Auffassung der Verbraucherschützer frühestens mit der Verkündung des oben genannten BGH-Urteils in 2005 zu laufen, so dass Betroffene noch bis zum Jahresende 2010 Zeit hätten. Doch viele Anbieter setzen den Fristbeginn im Jahr der Kündigung an, so dass derzeit nur noch Ansprüche für Kündigungen aus 2001 gesichert geltend gemacht werden könnten. Welche Auffassung sich durchsetzen wird, ist noch unklar.

Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen mit Kündigungen aus 2001 deshalb, ihre Ansprüche dem Versicherer sicherheitshalber sofort schriftlich mitzuteilen. Da die Verjährung damit nur bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Lebensversicherers gehemmt ist, muss man bei einem abschlägigen Bescheid erneut umgehend reagieren. Als einvernehmliche Lösung wäre eine Einigung denkbar, bei der der Versicherer sich freiwillig bereit erklärt, „bis zu drei Monate nach Bekannt werden der ersten BGH-Entscheidung zur Verjährungsfrage auf die Einrede der Verjährung zu verzichten".

Gelingt das nicht, kann der Versicherungsombudsmann eingeschaltet oder eine Klage eingereicht werden. Betroffene können sich zum Beispiel …

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Themen: Bundesgerichtshof , Lebensversicherungen , Verbraucherzentrale Lebensversicherung

Erschienen 4. Dezember 2006 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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