Verbraucherzentrale NRW : Widerrufsrecht - Bei komplettem Widerruf im Versandhandel sind die Kosten der Rücksendung vom Verkäufer zu tragen.
am 18.09.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.09.2007, Az. 15 U 226/06
Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen.
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So urteilte nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage.
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<b>Verbraucherrechte gestärkt</b>
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Damit haben die Richter die Position von Käufern deutlich gestärkt: Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag, erklärt NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller.
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<b> Versandkostenpauschale gehört zu den Kosten der Rücksendung und ist vom Verkäufer zu tragen</b>
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Das beklagte Unternehmen hatte wie andere Versender auch von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (hier: 4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW lag hierin ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.
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<b>OLG: Im Fall …
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