Abschlussgebühr bei Bausparverträgen
Rechtslupe | 16. März 2009 — Die in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkassen enthaltene, vom Bausparer bei Vertragsschluss zunächst aus…
Das Landgericht Heilbronn sieht im Urteil vom 12.03.2009 - Az. 6 O 341/08 Bm die Abschlussgebühr der Bausparkassen als rechtmäßig an. 1. Viele haben ihn, den Bausparvertrag. Er dient nach klassischer Art zum Bau, Kauf oder der Renovierung der eigenen vier Wände und gewährleistet ein sehr zinsgünstiges Darlehen, welches Banken in dieser Weise nicht bieten können. Das Prinzip ist einfach. Der Bausparer legt eine Summe fest, die er später voraussichtlich einmal zum „Häusle bauen“ braucht. Dann spart er die Hälfte davon an und bekommt die andere Hälfte als zinsgünstiges Darlehen (z.B. 1,95 % bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall) zur Verfügung gestellt. 2. Der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen war es allerdings ein Dorn im Auge, dass die Bausparkassen eine Abschlussgebühr kassieren. Daher verklagte sie die Bausparkasse Schwäbisch Hall und wollte damit gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. 3. Nun musste die Verbraucherzentrale eine Niederlage einstecken. Die Abschlussgebühr sei Teil des Gesamtpreises, den der Bausparer für die Leistungen eines Bausparvertrages erbringen müsse, so das Landgericht Heilbronn – Az. 6 O 341/08 Bm. Der Abschlussgebühr stehe eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Durch den Abschluss des Bausparvertrages erlangt der Bausparer direkt eine Option, zu einem späteren Zeitpunkt ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch nehmen zu können. Die Konditionen des Darlehens stehen schon bei Abschluss des Vertrages fest, so dass ihm die günstigen Darlehenszinsen schon jetzt sicher sind, unabhängig von der späteren wirtschaftlichen Gesamtsituation. Das ganze System hängt wiederum von der Sparleistung aller Bausparer ab und setzt daher einen fortlaufenden Neuabschluss von Verträgen voraus, womit die Abschlussgebühr voll im Interesse des neuen Bausparers liegt. Die Refinanzierung der Bauspardarlehen erfolgt beim Bausparen gerade nicht über den Kapitalmarkt, sondern durch einen von den Bauspareinlagen gebildeten „Zuteilungstopf.“ Da dies (im Beispiel der Bausparkasse Schwäbisch Hall…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. März 2009 auf http://www.drbuecker.de.
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