Ohne Volumenbeschränkung, von wegen
LawBlog | 26. Oktober 2011 — Die Telekom darf für Internetanschlüsse nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Dross…
Das Landgericht Bonn entschied im Verfahren Az. 1 O 448/10 zugunsten der Verbraucherzentrale, dass die Werbung einen konkreten Hinweis auf die Drosselung der Geschwindigkeit beinhalten müsse.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen VZBV hatte die Telekom wegen irreführender Werbung verklagt. In den AGBs der Telekom, die im Prinzip nur in Form eines PDF-Dokumentes vorhanden sind, steht, dass im Tarif ‘Call & Surf Comfort VDSL’ nach Erreichen eines Transfervolumens von 200 GB eine Drosselung der Geschwindigkeit von 25 MBit/s auf 6 MBit/s erfolgt.
“Wer in einem Monat 100 GByte Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 MBit/s verlangsamt – für den Rest des Monats. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden”, so der VZBV.
“Unsere schnellste DSL-Verbindung”, “Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s”, “ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung”, so lauten die Werbeaussagen der Telekom für das schnelle Internet. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. November 2011 auf http://www.neubauerlaw.de.
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