Verbraucherzentrale: 19 von 19 Mobilfunkanbietern abgemahnt (mit Liste)

Es ist schon eine echte Ungeheuerlichkeit: Bei der Überprüfung der Geschäftsbedingungen von 19 Mobilfunkanbietern hat die Verbraucherzentrale sage und schreibe 19 (!) mal unzulässige Klauselwerke aufgedeckt. Dabei reiche die Zahl der Einzelverstöße in den AGB von 3 bis zu 23 (!) rechtswidrigen Klauseln je Klauselwerk. Also jedes Unternehmen hat mindestens 3 mal seinen Kunden zuviel abverlangt. Im schlimmsten Fall 23x! In allen überprüften Verträgen wurden unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden, nicht ein Vertrag blieb beanstandungsfrei.

Die meisten Beanstandungen gab es bei:

Haftungsregelungen Kündigungsklauseln Anpassungsklauseln bei Preisen Änderungsklauseln für Leistungen

Rechtlich sind Mobilfunkverträge leichter zu sperren, weil § 45k TKG auf diese Anschlüsse nicht anwendbar ist. Die Norm bezieht sich ausdrücklich nur auf Festnetzanschlüsse. Werden Festnetzanschlüsse aber durch Handy mit Flatrate ersetzt, so werden die Betroffenen längst in gleicher Weise durch eine Anschlusssperre erpressbar. Dass es mit dem Rechtsgehorsam der zum Teil namhaften Mobilfunkanbieter nicht weit her ist, ergibt sich aus der Masse und dem Umfang der durch die Verbraucherzentrale aufgedeckten Missstände.

Zu all diesen rechtlichen Mängeln kommen die Probleme im Service, liegen gebliebene Beschwerden und / oder unzulässige Marketingversprechen. Was die Fälle der unzulässigen Werbung und unbestellter aber abgerechneter (Zusatz-)Lieferungen angeht, ist der TK-Markt momentan dringend zu kontrollieren. Der Gesetzgeber muss handeln. Angesichts der Verbreitung der Mißstände hat der Verbraucher sonst keine Wahl: Er kann bis zum Eingreifen des Gesetzgebers nur zwischen schlimm und schlimmer wählen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

- *** -

vzbv nimmt Handyverträge unter die Lupe und stellt erhebliche Mängel fest

vzbv, PM 31.07.2008 - Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen verwenden noch immer zahlreiche unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zu dieser Einschätzung kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nach einer ausführlichen Überprüfung. Insgesamt 19 Anbieter haben die Verbraucherschützer abgemahnt.

Gegenstand der Untersuchung

Gegenstand der Untersuchung waren insbesondere Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte, Haftungsregelungen sowie Kündigungsklauseln. In sämtlichen überprüften Verträgen wurden unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden. In einem Fall wurden gar 23 bedenkliche Regelungen beanstandet. Häufig behalten sich Anbieter das Recht vor, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit nahezu unbeschränkt ändern zu können. Derartig ausufernde Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich unwirksam.

“Es kann einfach nicht sein, dass Handyanbieter die Kunden in Verträge mit möglichst langer Laufzeit zwingen, si…

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Themen: Handy , Verbraucherschutz , Telekommunikation , Mobilfunk , Abmahnungen , Lokales
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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