Verbraucherschutz von Amts wegen

Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss das nationale Gericht die Mißbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden von Amts wegen prüfen.

Grundlage der Entscheidung des EuGH war ein Rechtsstreit aus Ungarn: Im Dezember 2004 schloss Frau Sustikné Györfi mit dem Unternehmen Pannon einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten. Mit Unterzeichnung des Vertrags akzeptierte Frau Sustikné Györfi auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens, die u. a. vorsahen, dass für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten das Budaörsi Városi Bíróság (Stadtgericht Budaörs, Ungarn), in dessen Bezirk sich der Sitz von Pannon befindet, zuständig ist. Pannon war der Auffassung, dass Frau Sustikné Györfi ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, und rief deshalb das Budaörsi Városi Bíróság an, das feststellte, dass der ständige Wohnort der Abonnentin, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház, also 275 km von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen diesen beiden Orten sehr beschränkt sind.

Das ungarische Gericht stellte ferner fest, dass nach der ungarischen Zivilprozessordnung ohne die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, das Gericht am Wohnort der Abonnentin örtlich zuständig wäre.

Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.

Unter diesen Umständen hat das Budaörsi Városi Bíróság, das Zweifel hat, ob die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, etwa missbräuchlich ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Richtlinie vorgelegt. Es möchte u. a. wissen, ob es bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit die Missbräuchlichkeit dieser Klausel von Amts wegen prüfen muss.

Der EuGH erinnert zunächst daran, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird. Folglich ist die Aufgabe des nationalen Gerichts im Bereich des Verbraucherschutzes nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grun…

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Themen: Verbraucherschutz , Ungarn , Agb , Zweifel , Gerichtsstand

Erschienen 4. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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