Verbraucherschutz durch AGB-Kontrolle in China
AGB-Kontrolle zum Schutz der Verbraucher ist dem chinesischen Zivilrecht nicht fremd. Bereits im Jahre 1993 hat der Gesetzgeber den
durch AGB-Kontrolle im
Verbraucherschutzgesetz niedergeschrieben. Nach § 24 des Chinesischen Verbraucherschutzgesetzes sind die AGB-Klauseln unwirksam, wenn
sie gegen Treu und Glauben oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind und den Pflichten des Verwenders wegen Pflichtverletzung
dadurch entfällt oder gemindert worden sind.
Des Weiteren wird die AGB-Kontrolle im Chinesischen Vertragsgesetz 1999 wieder betont. Gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 52, 53 des
Gesetzes sind die AGB-Klauseln unwirksam, insbesondere wenn die AGB-Klauseln gegen Gesetz verstößt oder wenn der Verwender durch die
AGB-Klauseln seine Schadenersatzpflichten wegen der Körperverletzung oder des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sachschaden der
fremden Sachen ausgeschlossen hat. Die AGB-Kontrolle im Chinesischen Vertragsgesetz gilt nicht nur für den zwischen Unternehmen und Verbraucher, sondern auch für den Vertrag
zwischen Unternehmen.
Ein Jahrzehnt später wird die AGB-Kontrolle zum Verbraucherschutz noch einmal verschärft. Das staatliche Amt für Industrien und
Handeln (SAIC) hat am 13.10.2010 eine Verordnung erlassen. Nach der Verordnung wird der Verbraucherschutz mittels AGB-Kontrolle
erweitert. Neben dem oben genannten Ausschluss der Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung wird der
Ausschluss der gesetzlichen Garantie bei Warenverkauf oder Dienstleistungsangebot ebenfalls als unwirksam angesehen. Darüber hinaus
ist der Ausschluss jeder anderen gesetzlichen Pflicht wegen Vertragspflichtverletzung als die unwirksame Klauseln einzustufen. Eine
stufenmäßige Abwägung wie bei der deutschen AGB-Kontrolle ist nicht stattgefunden. Außerdem ist jede AGB-Klausel, die dem Verbraucher
über die gesetzliche Grenze belastet, auch unwirksam. Solche Klauseln sind z. B. die Vereinbarung einer überschrittenen
Vertragsstrafe zulasten des Verbrauchers oder die Überlagerung des auf der Seite des Unternehmens zu tragenden Risikos auf den
Verbraucher. Schließlich ist dem Verbraucher seine Rechte, wie Anfechtung, Widerruf, Schadenersatzanspruch, Anspruch auf
Vertragsstrafe oder Verlangen auf Erläuterung der Klauseln, nicht zu entnehmen.
Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen diese Verordnung führt nicht nur dazu, dass die AGB-Klausel wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam ist.
Darüber hinaus hat der Verwender au…
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