Verbraucherschutz durch AGB-Kontrolle in China

AGB-Kontrolle zum Schutz der Verbraucher ist dem chinesischen Zivilrecht nicht fremd. Bereits im Jahre 1993 hat der Gesetzgeber den Verbraucherschutz durch AGB-Kontrolle im Verbraucherschutzgesetz niedergeschrieben. Nach § 24 des Chinesischen Verbraucherschutzgesetzes sind die AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind und den Pflichten des Verwenders wegen Pflichtverletzung dadurch entfällt oder gemindert worden sind.

Des Weiteren wird die AGB-Kontrolle im Chinesischen Vertragsgesetz 1999 wieder betont. Gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 52, 53 des Gesetzes sind die AGB-Klauseln unwirksam, insbesondere wenn die AGB-Klauseln gegen Gesetz verstößt oder wenn der Verwender durch die AGB-Klauseln seine Schadenersatzpflichten wegen der Körperverletzung oder des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sachschaden der fremden Sachen ausgeschlossen hat. Die AGB-Kontrolle im Chinesischen Vertragsgesetz gilt nicht nur für den Vertrag zwischen Unternehmen und Verbraucher, sondern auch für den Vertrag zwischen Unternehmen.

Ein Jahrzehnt später wird die AGB-Kontrolle zum Verbraucherschutz noch einmal verschärft. Das staatliche Amt für Industrien und Handeln (SAIC) hat am 13.10.2010 eine Verordnung erlassen. Nach der Verordnung wird der Verbraucherschutz mittels AGB-Kontrolle erweitert. Neben dem oben genannten Ausschluss der Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung wird der Ausschluss der gesetzlichen Garantie bei Warenverkauf oder Dienstleistungsangebot ebenfalls als unwirksam angesehen. Darüber hinaus ist der Ausschluss jeder anderen gesetzlichen Pflicht wegen Vertragspflichtverletzung als die unwirksame Klauseln einzustufen. Eine stufenmäßige Abwägung wie bei der deutschen AGB-Kontrolle ist nicht stattgefunden. Außerdem ist jede AGB-Klausel, die dem Verbraucher über die gesetzliche Grenze belastet, auch unwirksam. Solche Klauseln sind z. B. die Vereinbarung einer überschrittenen Vertragsstrafe zulasten des Verbrauchers oder die Überlagerung des auf der Seite des Unternehmens zu tragenden Risikos auf den Verbraucher. Schließlich ist dem Verbraucher seine Rechte, wie Anfechtung, Widerruf, Schadenersatzanspruch, Anspruch auf Vertragsstrafe oder Verlangen auf Erläuterung der Klauseln, nicht zu entnehmen.

Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen diese Verordnung führt nicht nur dazu, dass die AGB-Klausel wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam ist. Darüber hinaus hat der Verwender au…

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Themen: Verbraucherschutz , Kontrolle , China , Vertrag , Agb-kontrolle
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.nietzer.info.

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