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Verbraucherrecht unentgeltlicher Ersatzlieferung!

am 18.04.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de

Es war eine unter anderem auch in Unternehmerkreisen mit Spannung erwartete Entscheidung, die der EuGH nunmehr erlassen hat. In der Sache geht es um eine durchaus praxisrelevante Frage: Darf ein gewerblicher Verkäufer, der einem Kunden eine mangelhafte Sache geliefert hat, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des mangelhaften Gegenstands bis zu dessen Austausch durch eine neue (Ersatz-) Sache verlangen?
An dem Verfahren beteiligt waren unter anderem die QUELLE AG sowie der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Anlass für den Streit war ein Vorfall, der sich im Jahre 2004 ereignete:
Die QUELLE AG lieferte einer Kundin ein Herd-Set für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte die Kundin dann fest, dass das Gerät mangelhaft war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab die Kundin das Gerät an QUELLE zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Allerdings verlangte QUELLE von der Kundin die Zahlung von EUR 69,97 als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
Der vzbv forderte daraufhin im Namen der Kundin den Betrag von EUR 69,97 zurück; darüber hinaus sollte sich die QUELLE AG dazu verpflichten, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware deren Nutzung in Rechnung zu stellen.
Das Gericht der ersten Instanz wies den Antrag auf Verurteilung der QUELLE AG zur Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger Verbrauchsgüter zurück. Die Berufungen der Beteiligten wurden zurückgewiesen. Auf die sodann eingelegte Revision hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen. Die Karlsruher Richter stellten fest, nach den …

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