Verbraucherinsolvenz und Forderungen aus Delikt

Die Verbraucherinsolvenz der §§ 304 ff. InsO ist im Prinzip eine gute Sache für überschuldete Privatpersonen, d.h. natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wird nachgewiesen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, dann kann nach § 305 InsO ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es wird ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, wird auch dieser von den Gläubigern nicht angenommen, wird das sogenannte vereinfachte Verfahren eröffnet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet. In einer sich anschließenden Wohlverhaltungsphase von sechs Jahren muss der Schuldner pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen. Am Ende der Phase kann er eine Restschuldbefreiung beantragen, seine Schulden werden ihm dann erlassen.

Der Wink mit einerm Verbraucherinsolvenzverfahren kann Gläubiger durchaus bewegen, in Vergleichsverhandlungen zu treten. Ein derartiger Fall ist gerade auf meinen Schreibtisch geflattert. Allerdings sollte sich der Schuldner bewußt machen, dass gewissen Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, z.B. solche, die aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet worden sind, § 302 Nr. 1 InsO. Wenn die größere fünfstellige Forderung wie vorliegend aus einem Vermögensdelikt stammt, können wir die Sache mit der Verbraucherinsolvenz wohl eher gelassen sehen. Trotzdem setzen wir uns zusammen, denn eine Lösung muss ja irgendwie gefunden werden.

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Erschienen 26. Mai 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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