Verbraucherinsolvenz: Nur noch drei Jahre?

Es ist soweit: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem zu folge die Laufzeiten der Verbraucherinsolvenz gekürzt werden sollen.

Hintergrund ist, dass europaweit die hiesigen Vorschriften sehr lange sind und man teilweise im Ausland mit nur wenigen Jahren bis Monaten rechnen muss (England bis zu 18 Monate, Frankreich/Elsass um die 12-18 Monate, Spanien 18-24 Monate, Italien ist auch kürzer, da es hier auf die Prognose ankommt – anders etwa Polen, was mit 5-7 Jahren eher im Rahmen deutscher Laufzeiten liegt). Das ist durchaus zu beachten: Zum einen ist es auch deutschen Bürgern möglich, im Ausland eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Zwar ist häufig ein Umzug erforderlich, aber inzwischen haben sich Anbieter etabliert, die sich um alles kümnmern – von der Briefkastenanschrift in England bis hin zum gesamten Schriftverkehr. Auch ist es am Ende mit dem Gedanken der europaweiten Gleichberechtigung nicht vereinbar, wenn ein Englischer Staatsbürger nach effektiv 2-3 Jahren seine Schulden erledigt hat, deutsche Staatsbürger aber effektiv 7-8 Jahre dafür brauchen.

Letztlich aber ist festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine typische Mogelpackung ist, wie man sie hierzulande kennt: Vollmundige Versprechungen, europaweit den Anschluss wieder zu finden, münden in halbgare Regelungen, die beim Verbraucher letztlich keinen ernsten Unterschied bewirken werden.

So wird mit einer in Zukunft 3jährigen Laufzeit geworben. Diese Laufzeit (mit “drumherum” wird es ja ohnehin noch ein bisschen mehr) wird aber nach §300 I Nr.1 E-InsO nur erreicht, wenn die Insolvenzgläubiger mindestens 25% ihrer Forderungen erhalten haben. Das ist, mit Verlaub, ein schlechter Witz wenn man die Quoten in Verbraucherinsolvenzen kennt. Ansonsten gilt dann eine 5-Jährige Frist, wenn wenigstens die Kosten des Verfahrens getilgt werden. Also ein Jahr weniger als sonst.

Im Ergebnis wird man im Fall einer laufenden Insolvenz damit rechnen dürfen, dass man in Zukunft regelmäßig nach 5 Jahren (+”DrumHerum”) und nicht mehr nach 6 Jahren (+”DrumHerum”) seine Restschuldbefreiung…

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Themen: Polen , England , Insolvenz , Spanien , Anmerkung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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