Verbraucherinsolvenz in Polen in Kraft getreten

Das Vorhaben der polnischen Regierung bezüglich einer Einführung der Institution der Verbraucherinsolvenz (upadłość konsumencka) im polnischen Rechtssystem wurde am 31. März 2009 realisiert. An diesem Tag ist das Gesetz über die Änderung des Gesetzes Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie des Gesetzes über Gerichtskosten bei zivilrechtlichen Verfahren (Ustawa z dnia 5 grudnia 2008 r. o zmianie ustawy - Prawo upadłościowe i naprawcze oraz ustawy o kosztach sądowych w sprawach cywilnych / Dz. U. 2008 r. Nr 234, poz. 1572) in Kraft getreten. Dem dritten Teil des Insolvenz- und Sanierungsrechtgesetzes wurde ein fünfter Titel hinzugefügt, der die neuen Regelungen von Art. 4911 bis Art. 49112 umfasst.

Die neuen Regelungen stellen sich u.a. wie folgt dar1:

die Vorschriften betreffen lediglich natürliche Personen die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (Art. 4911); einen Insolvenzantrag kann nur der Schuldner stellen (Art. 4912 Abs. 2); falls der Richter die Erlaubnis erteilt ist es dem Antragsteller erlaubt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters selbst abzuwickeln (Art. 4912 Abs. 5); das Gericht hat den Insolvenzantrag abzulehnen, wenn es zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht durch außergewöhnliche oder durch von ihm unabhängigen Umstände gekommen ist; dieses betrifft u.a. Schulden, die schon während der Zahlungsunfähigkeit entstanden sind sowie Fälle in denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen die auf Seite des Arbeitnehmers liegen oder mit seiner Zustimmung aufgekündigt wurde (Art. 4913 Abs. 1); das Gericht hat den Insolvenzantrag auch dann abzulehnen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung gegen den Schuldner: ein Insolvenzverfahren oder weiteres Verfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Schulden gänzlich oder zum Teil erlassen wurden oder es zu einem Vergleich gekommen ist (Art. 4913 Abs. 2 Pkt. 1), ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen nicht alle Gläubiger befriedigt wurden und der Schuldner nach Abschluss oder Einstellung des Verfahrens seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat(Art. 4913 Abs. 2 Pkt. 2), ein Insolvenzverfahren nach diesen Vorschriften stattgefunden hat und es durch andere Gründe als ein gemeinsamer Antrag der Gläubiger eingestellt wurde (Art. 4913 Abs. 2 Pkt. 3), eine Rechtshandlung des Schuldners rechtskräftig als Gläubigerschädigend anerkannt wurde (Art. 4913 Abs. 2 Pkt. 4); das Gericht hat das Insolvenzverfahren einzustellen, wenn der Schuldner nicht das ganze Vermögen bzw. erforderlichen Unterlagen anzeigt oder dem Insolvenzverwalter herausgibt, oder in einer anderen Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 4914); bei Zweifel ob ein Gegenstand des Antragstellers zur Insolvenzmasse gehört, entscheidet darüber, auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Schuldners, der Richter. Gegen solch einen Beschluss kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 4915); falls die … » Vollständiger Artikel
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Themen: Verbraucherinsolvenz , Polen , Polnisches , Privatinsolvenz , Verbraucher
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 2. April 2009 auf http://www.polnisches-recht.de.

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Od dzi¿ juà moàesz bankrutowak - Wydarzenia - Dziennik.pl

Bierzesz kredyty na dom i nie jeste¿ w stanie regulowak w terminie rat. Og¦aszasz wi}c bankructwo i po k¦opocie. Tak zad¦uàeni Polacy wyobraàaji sobie upad¦o¿k konsumencki, na któri od dzi¿ pozwalaji przepisy. Ale eksperci studzi nastroje: Z ustawy skorzysta ledwie kilkaset osób - mówii.