Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubt
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 4. Mai 2009 — Das Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinrä…
Dieses Verkehrszeichen verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern!
Eigentlich könnte man denken, hier dürfe man mit einem Fahrzeug, ob mehrspurig oder Kraftkrad, nicht hinein. Falsch gedacht! Aber mit genau diesem Verkehrszeichen hatte ich es letzten Sommer am Ufer des Starnberger Sees zu tun. Damals suchte ich eine bequeme Parkmöglichkeit für mein Motorrad in unmittelbarer Nähe zum Badeplatz. Hätte ich die konkrete Bedeutung dieses Verkehrszeichens vor Augen gehabt, wäre meine Parkplatzsuche erheblich kürzer ausgefallen.
Letztes Jahr konkretisierte der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe den Anwendungsbereich des oben dargestellten Verkehrszeichens.
In dem ihm vorgelegten Sachverhalt erhielt ein Motorradfahrer ein Bußgeld von 15,- Eur, nachdem er sein Motorrad in einen durch das Zeichen 260 gesperrten Verkehrsbereich geschoben und dort abgestellt hatte. Nach Meinung der Bußgeldstelle erfasse das Zeichen 260 auch den ruhenden Verkehr.
Dieser Auffassung jedoch widersprach der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 23.02.2009 (Az: 1 Ws 65/08) mit folgender Begründung:
Das Verbotszeichen 260 (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) verbiete nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.03.1992 habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 “Verbot für Fahrzeuge aller Art” vornehmen wollen. Das Verbotszeichen 250 enthält ein Verbot für Fahrzeuge aller Art. Es gilt nicht für Handfahrzeuge abweichend von § 28 Abs.2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasst.
Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden kann, nämlich dann…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2010 auf http://www.lawbike.de.
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