Verbotenes Rennen: Veranstalter oder Teilnehmer?

Rennen im Straßenverkehr sind nach § 29 StVO verboten. Für die Ahndung einer “Teilnahme” ist von Bedeutung, ob der Verkehrsteilnehmer “Veranstalter” oder “Teilnehmer” ist. damit setzt sich der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 – 3(4)SsBs 559/10 AK 203/10 auseinander und grenzt wie folgt ab: Das bloße Geben eines Startsignals und Markieren einer Ziellinie für illegales Autorennen rechtfertiget keine Verurteilung wegen Veranstaltens eines Rennens. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens ist danach rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen insoweit nur ergeben, dass der Betroffene mit Hand- und Hupzeichen das Startsignal für ein solches Rennen gegeben hat und die Ziellinie mit Hilfe seiner Fahrzeugscheinwerfer markiert hat. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung genügen dafür jedenfalls nicht. Ist es zudem nicht fern liegen…

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Themen: Entscheidung , Abgrenzung , Werk , Teilnehmer , Veranstalter , Verbotenes Rennen
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 16. Mai 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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