Verbotenes Überholen führt zur 2/3-Haftung

Es fuhren ein Bullmann auf seinem Trecker, ein Gottfried Gluffke mit seinem Wohnwagengespann und ein ein Wilhelm Brause auf seinem Mopped die Landstraße entlang und hintereinander her. Verkehrschilder wie dieses

hatten das Überholen grundsätzlich verboten, ausnahmsweise durften aber diese Traktoren

überholt werden. Für Brause gab es keinen wesentlichen Unterschied zwischen

und

und wollte gern beide rollende Verkehrshindernisse in einem Rutsch hinter sich lassen. Kein Gegenverkehr, zweimal runterschalten und Gaaaaaaaas.

Dem Gluffke war der Trecker ebenfalls zu langsam, rechnete aber selbst nicht damit, überholt zu werden. Er sparte sich daher jeglichen Rückblick und zog nach links auf die – von Brause bereits besetzte – Überholspur. Brause blieb nur noch die Flucht ins Gelände … und anschließend der Weg zum Gericht.

Aus den Gründen des Urteils:

...Gem. § 5 IV S.1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beklagten [Gluffke] nicht. Obwohl dem Kläger [Brause] bekannt war, dass an der Unfallstelle durch Verkehrszeichen das Überho… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rutsch , Wilhelm

Erschienen 20. November 2006 auf http://www.motorradrecht.de.

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