Verbotene Liebe: Strafvollzugsbeamtin & Strafgefangener

Eine Strafvollzugsbeamtin, die mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen eine Liebesbeziehung eingegangen ist und andere Dienstvergehen begangen hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Jahre 1973 geborene Beamtin stand als Justizvollzugsobersekretärin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurde als Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt Wittlich eingesetzt. Im Oktober 2005 ging die Beamtin eine Liebesbeziehung mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen ein, der lediglich zur Durchführung einer Drogenentziehungstherapie auf Widerruf aus der Strafhaft entlassen war. Sie nahm ihn in ihre Wohnung auf. Von der Beziehung machte sie ihren Vorgesetzten keine Meldung. Des Weiteren duldete die Beamtin, dass der Strafgefangene ihr Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Dabei begleitete sie ihn bei einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen. Schließlich ging sie trotz Krankschreibung während des laufenden Disziplinarverfahren einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Der Klage des Landes auf Entfernung der Beamtin aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beamtin zurück.

Bereits durch das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem lediglich vorläufig entlassenen Strafgefangenen, seine Aufnahme in ihre Wohnung sowie das Verschweigen dieser Umstände gegenüber dem Dienstherrn habe die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dies gelte umso mehr, als sich der Strafgefangene nach dem Abbruch seiner Drogenentziehungstherapie nicht bei ihr hätte aufhalten dürfen, sondern seine Rests…

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Themen: Beamte
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. Februar 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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