Verbot der Versammlung „Gedenken an Rudolf Heß“ in Wunsiedel am 22. August 2009 bleibt aufrechterhalten

Pressemitteilung Nr. 95/2009 vom 13. August 2009

Beschluss vom 10. August 2009 (1 BvQ 34/09)

Das Landratsamt Wunsiedel hat die für den 22. August 2009 vom Antragsteller mit Vorratsanmeldung aus dem Jahre 2001 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ einschließlich jeder Form von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebietes Wunsiedel verboten. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnt den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Die Kammer verweist darauf, dass die dem Versammlungsverbot zugrunde liegende, im Jahre 2005 geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB eine Reihe schwieriger Rechtsfragen aufwirft, die – nun da inzwischen eine Ent…

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Themen: Bayreuth , Stgb , Verbot , Bvr , Wunsiedel

Erschienen 13. August 2009 auf http://sebastianwenzel.com/blog.

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