Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.) Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)
Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert,
dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies
möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.
Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener
Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über
Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.
Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die
Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre
Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell
geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das
Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem
Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.
Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives
Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“
bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer
selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen.
Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des
Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden
will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist
zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche
Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative
selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der ver…
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