Verbot von Radarwarnungen: Wie öffentlich ist Facebook?
Am Dienstag hat in der Schweiz nach dem Ständerat auch der Nationalrat im Rahmen von «Via sicura» beschlossen, das
Strassenverkehrsgesetz (SVG) unter anderem um den neuen Artikel 98a (PDF) mit insbesondere folgender Bestimmung in Absatz 3 zu
ergänzen:
«Mit wird bestraft, wer […] vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt, […].»
Was bedeutet bei Facebook,
usw.?
«Behördliche Kontrollen» meinen insbesondere Radarkontrollen. «Öffentlich» sind gemäss bundesrätlicher Botschaft (PDF) unter anderem
Warnungen, die via verbreitet werden. Solche
Warnungen werden nach Inkrafttreten des revidierten SVG strafbar sein, während nichtöffentliche Warnungen zulässig bleiben.
SP-Nationalrätin Edith Graf-Litscher äusserte sich im Nationalrat für die zuständige Kommission wie folgt:
«[…] Nicht verboten ist die Warnung von Person A zu Person B. Verboten soll aber sein, wenn die ganze Öffentlichkeit über Facebook,
Twitter oder über Internet über Radarstellen informiert wird. […]»
Ersteres stellt eine Selbstverständlichkeit dar, Letzteres wirft die Frage auf, was genau «öffentlich» in diesem Zusammenhang
bedeuten soll. Nationalrätin Graf-Litscher spricht von «ganzer Öffentlichkeit», was allerdings nicht dem gesetzlichen Wortlaut
entspricht. Soziale Netzwerke kennen eindeutig private und eindeutig öffentliche Kommunikation. Wo aber beginnt die Öffentlichkeit bei
Kommunikationsformen wie beispielsweise geschlossenen Benutzergruppen oder geschützten Twitter-Konten, deren Kommunikation
üblicherweise weder eindeutig privat noch eindeutig öffentlich erfolgt?
In der nationalrätlichen Debatte betonten die Befürworter, bestraft werden sollten nicht Einzelfallwarnungen, sondern systematische
Warnungen vor Radarkontrollen – ohne allerdings diese Einschränkung in den gesetzlichen Wortlaut aufzunehmen. Die Gegner warfen
Fragen bezüglich der Umsetzbarkeit auf, doch ist die Strafverfolgung ohne Zweifel auch im Internet und insbesondere in sozialen
Netzwerken möglich.
Rechtsunsicherheit bezüglich Öffentlichkeitsbegriff
Beim Straftatbestand gegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis) gilt gemäss Rechtsprechung ein weiter Öffentlichkeitsbegriff:
Äusserungen sind «öffentlich», sofern sie «nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch
besonderes Vertrauen […] auszeichnet» (FAQ der Eidgenöss…
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