Verbot von Radarwarnungen: Wie öffentlich ist Facebook?

Am Dienstag hat in der Schweiz nach dem Ständerat auch der Nationalrat im Rahmen von «Via sicura» beschlossen, das Strassenverkehrsgesetz (SVG) unter anderem um den neuen Artikel 98a (PDF) mit insbesondere folgender Bestimmung in Absatz 3 zu ergänzen:

«Mit Busse wird bestraft, wer […] öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt, […].»

Was bedeutet Öffentlichkeit bei Facebook, Twitter usw.?

«Behördliche Kontrollen» meinen insbesondere Radarkontrollen. «Öffentlich» sind gemäss bundesrätlicher Botschaft (PDF) unter anderem Warnungen, die via Internet verbreitet werden. Solche Warnungen werden nach Inkrafttreten des revidierten SVG strafbar sein, während nichtöffentliche Warnungen zulässig bleiben. SP-Nationalrätin Edith Graf-Litscher äusserte sich im Nationalrat für die zuständige Kommission wie folgt:

«[…] Nicht verboten ist die Warnung von Person A zu Person B. Verboten soll aber sein, wenn die ganze Öffentlichkeit über Facebook, Twitter oder über Internet über Radarstellen informiert wird. […]»

Ersteres stellt eine Selbstverständlichkeit dar, Letzteres wirft die Frage auf, was genau «öffentlich» in diesem Zusammenhang bedeuten soll. Nationalrätin Graf-Litscher spricht von «ganzer Öffentlichkeit», was allerdings nicht dem gesetzlichen Wortlaut entspricht. Soziale Netzwerke kennen eindeutig private Kommunikation und eindeutig öffentliche Kommunikation. Wo aber beginnt die Öffentlichkeit bei Kommunikationsformen wie beispielsweise geschlossenen Benutzergruppen oder geschützten Twitter-Konten, deren Kommunikation üblicherweise weder eindeutig privat noch eindeutig öffentlich erfolgt?

In der nationalrätlichen Debatte betonten die Befürworter, bestraft werden sollten nicht Einzel­fall­warnungen, sondern systematische Warnungen vor Radarkontrollen – ohne allerdings diese Einschränkung in den gesetzlichen Wortlaut aufzunehmen. Die Gegner warfen Fragen bezüglich der Umsetzbarkeit auf, doch ist die Strafverfolgung ohne Zweifel auch im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken möglich.

Rechtsunsicherheit bezüglich Öffentlichkeitsbegriff

Beim Straftatbestand gegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis) gilt gemäss Recht­sprechung ein weiter Öffentlichkeitsbegriff: Äusserungen sind «öffentlich», sofern sie «nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen […] auszeichnet» (FAQ der Eidgenöss…

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Themen: Google , Internet , Geschwindigkeit , Öffentlichkeit , Kontrolle , Soziales Netzwerk , Graf , Busse , Svg , Facebook , Twitter , öffentlich , Strassenverkehrsrecht , Kommunikation , Social Media , Radarkontrolle , Rechtsetzung , öffentlichkeitsbegriff , Radarwarnung , Strassenverkehrsgesetz , Via Sicura

Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.

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