Verbot für Internet-Glückspiele in der EU

Das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Wirtschaftsteilnehmer wie BWin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist nach einem jetzt verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit der EU-Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar. In Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, kann nach Ansicht des EuGH eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt werden.

Die gesetzliche Regelung in Portugal

Um den Betrieb von Glücksspielen über das Internet zu betrügerischen Zwecken oder zur Begehung anderer Straftaten zu vermeiden, ist Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die in enger Abhängigkeit von der portugiesischen Regierung arbeitet, nach portugiesischem Recht das Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung und den Betrieb von Lotterien, Lottospielen und Sportwetten über das Internet verliehen. Die betreffende Regelung sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen gegen diejenigen vor, die solche Spiele unter Missachtung dieses Ausschließlichkeitsrechts veranstalten und Werbung dafür machen.

Gegen Bwin, einen privaten Online-Spieleveranstalter mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 74 500 € und 75 000 € wegen des Anbietens von Glücksspielen über das Internet und der Werbung dafür verhängt. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, bei dem Bwin und die Liga diese Geldbußen angefochten haben, legt nun dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage nach der Vereinbarkeit der portugiesischen Regelung mit der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden.

Er prüft deshalb, ob die Dienstleistungsfreiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht, soweit diese es Wirtschaftsteilnehmern wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das Internet anzubieten.

Im Rahmen dieser Prüfung stellt der EuGH zunächst fest, dass die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können.

In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimme…

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Themen: Verbot , Glücksspiel , Tribunal , Porto , Portugal , Gibraltar , Lotto , Bwin
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 14. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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