Verbot der HNG
Rechtslupe | 21. Dezember 2012 — Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot der “Hilfsorganisation für national…
In diesem Fall ging es um den Verein „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ und die Frage, ob das Bundesministerium des Innern diesen zu Recht verboten hat oder nicht.
Rein karikative Zwecke des Vereins für nationale politische Gefangene und deren Angehörige?Laut Satzung verfolgt der Verein rein karikative Zwecke. Mit den Mitteln, die zur Verfügung stehen, sollen demnach politische Gefangene sowie deren Angehörige unterstützt werden. Auch der Briefkontakt mit den Straftätern wird gefördert, der mit Vorstandsmitgliedern des Vereins stattfindet. Die Straftäter sind politische Gefangene. Sie sind beispielsweise wegen der Verbreitung von Propagandamitteln nationalsozialistischen Inhalts (§ 86 StGB), wegen der Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) oder wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts (§ 130 StGB) inhaftiert.
Das Bundesministerium des Innern sah das als Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung. Es wirft dem Verein vor, entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, da die rechtsextremistische Szene durch seine Aktivitäten gestärkt werde. Das Bundesministerium des Innern bezog sich vor allem auf ein Mitteilungsblatt des Vereins beziehungsweise auf dort abgedruckte Briefe seiner Vorstandsmitglieder an Strafgefangene und deren Briefe an den Verein.
BVerwG: Verstoß gegen verfassungsmäßige OrdnungTatsächlich entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zwecke des Vereins sowie seine Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen und dass der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Insgesamt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Nach dem vom Bundesinnenministerium zusammengetragenen Material weist der Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. […]…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.
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