Hell’s Angels in Köln verboten – Rechtliche Implikationen
Juraexamen.info | 7. Mai 2012 — Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger hat am 03.05.2012 die Rockergruppe “Hells Angels MC Cologne” und ihren Supp…
Wenn durch die Straftaten der Vereinsmitglieder, die dem Verein zurechenbar sind, belegt wird, dass vom Verein eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor erstrebt wird und dabei auch vor illegalen Mitteln und insbesondere der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckt wird, stehen Zweck und Tätigkeit eines der “Hells Angels”-Bewegung zugehörigen Vereins den Strafgesetzen entgegen.
In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist der Antragsteller ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Pforzheim. Er wurde im Oktober 2008 unter dem Namen „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland – HAMC Borderland -“ als eigenständiger Verein innerhalb der „Hells Angels“-Bewegung gegründet. Das Innenministerium Baden-Württemberg stellte ohne vorherige Anhörung des Antragstellers durch Verfügung vom 06.06.2011 fest, dass Zweck und Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderliefen. Daraufhin wurde der Verein verboten und aufgelöst. Das Verbot wurde ausdrücklich auf die Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ erstreckt. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.
Der Antragsteller hat im Juli 2011 Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig ist. Im Oktober 2011 hat der Antragsteller um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Zuständigkeit des Innenministeriums Baden-Württemberg für den Erlass der Verbotsverfügung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 LVG. Der Antragsteller betätigt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen territorial im Wesentlichen im Raum Pforzheim und ist von anderen „Hells Angels“-Chartern organisatorisch getrennt. Im Übrigen hat der Antragsgegner vorsorglich das Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG hergestellt.
Die Verbotsverfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Antragsteller nicht vor ihrem Erlass nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige …
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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