Verbot von Erdbestattungen

Die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Landau, welche Erdbestattungen in weiten Teilen des Ortsteilfriedhofs Queichheim verbieten, sind nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz unwirksam.

In einigen Bereichen des Queichheimer Friedhofs wurden von Friedhofsbeschäftigten wiederholt so genannte „Wachsleichen“ gefunden, deren Zersetzung auch nach Ablauf der Ruhezeiten nicht in dem erforderlichen Maße fortgeschritten war. Bodenuntersuchungen ergaben, dass die natürliche Verwesung der Leichen durch dort vorhandenes Grundwasser verhindert wird. Im Juli 2010 änderte der Stadtrat deshalb die Friedhofssatzung. Erdbestattungen sind seitdem in den betreffenden Bereichen nicht mehr erlaubt. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Fall von Einfachgräbern und Zubettungen bei Verwendung eines Grabhüllensystems zulassen. Gegen diese Bestimmungen hat der Inhaber zweier Wahlgrabstätten in dem betroffenen Bereich einen Normenkontrollantrag gestellt. Er sieht sich vor allem in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, da seine Grabstätten nicht mehr im selben Maße wie zuvor genutzt werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die betreffenden Vorschriften der Friedhofssatzung daraufhin für unwirksam erklärt.

Das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung greife in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein und verstoße daher gegen höherrangiges Recht. Für die Berechtigten stelle es eine weitgehende Nutzungsentziehung dar. Dass die Friedhofsverwaltung in bestimmten Fällen die Bestattung auch weiterhin mithilfe eines Grabhüllensystems gestatten könne, ändere hieran nichts. Die Grabhülle müsse nach dem Ablauf der Ruhezeit ausgeleert und entsorgt werden. Daran nähmen nicht nur einzelne, sondern die Bevölkerung allgemein erheblichen Anstoß. Dennoch sei die Stadt wegen hoher Kosten und unsich…

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Themen: Landau , Bern , Friedhof , Erdbestattung , Friedhofssatzung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 6. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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