Verböserungsverbot bei Beschwerde gegen ausgesetzten Haftbefehl

Eine interessante Entscheidung zum Haftrecht hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.10.2005 – 2 BvR 1618/05 – getroffen: Im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde eine Haftentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben, die in der Tat Kopfschütteln hervorrufen kann. Zum Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges und Urkundenfälschung Haftbefehl erlassen. Nachdem ein Haftprüfungsantrag zunächst erfolglos geblieben war, wurde der Haftbefehl durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2005 im Haftbeschwerdeverfahren unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschwerdekammer sah zwar Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben an, war aber der Auffassung, dass dieser durch Auflagen im Sinne des § 116 StPO begegnet werden könne. Hiergegen legte der Verteidiger weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, eine vollständige Aufhebung des ausgesetzten Haftbefehls zu erreichen. Mit Beschluss vom 13.09.2005 hob das Hanseatische OLG den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte es aus, unabhängig vom Ziel der Beschwerde habe es eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorlägen. Die Prüfung habe ergeben, dass vorliegend Fluchtgefahr gegeben sei, der entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden könne. Die Haftverschonung sei daher zu Unrecht gewährt worden. Grundsätzlich sei eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zulässig, auch wenn er mit der Beschwerde das gegenteilige Ziel verfolgt habe. Der Beschwerdeführer wurde wieder in Haft genommen. Mit der hiergegen an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheidung des OLG. Er rügte eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG). Es werde nirgendwo ernsthaft vertreten, dass ohne eine Veränderung der Sachlage auf die Beschwerde des Beschuldigten hin ein ausgesetzter Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde für zulässig und offensichtlich begründet gehalten. In die Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG dürfe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der vorgeschriebenen Form eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). Freiheitsbeschränkende Gesetze seien im Lichte des Grundrechts so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine seiner Bedeutung angemessene Wirkung entfalten. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die zur Haftverschonung führenden Umstände verändert haben, gehöre zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien und sei mit grundrechtlichem Schutz versehen. Eine lediglich andere Beurteilung durch das Beschwerdegericht könne unter gleich bleibenden Umständen einen Widerruf nicht rechtfertigen. Dies gelte jedenfalls dann wenn nur der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt habe. Außerdem werde durch die Entscheidung des OLG auch das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Es würde gegen die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG sowie allgemeiner Justizgewährungsanspruch) verstoßen, wenn ein Beschuldigter von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ausgesetzten Haftbefehls dadurch abgehalten würde, dass er befürchten müsste, die zuvor gewährte Haftverschonung würde vom Beschwerdegericht aufgehoben. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit verkannt und sei seiner Verpflichtung, freiheitsbeschränkende Gesetze im Lichte des Grundrechts auszulegen, nicht hinreichend nachgekommen. Aus meiner Sicht eine erfreuliche Entscheidung des BVerfG, die meine uneingeschränkte Zustimmung findet. Autor: RA Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Beschwerde , Verböserungsverbot

Erschienen 10. Januar 2006 auf http://www.strafblog.de.

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