Verbindungsdaten sind bei der Benutzung eines Prepaid-Handys nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen

Verbindungsdaten bzw. Verkehrsdaten, die bei der Benutzung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Tarif anfallen, sind nach dem Ende jeder Verbindung von dem Mobilfunkbetreiber sofort zu löschen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 27.10.2006 (Az. 1 BvR 1811/99).

Das BVerfG stellte fest, dass ansonsten das Fernmeldegeheimnis des Handy-Nutzers gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sei. Das Fernmeldegeheimnis schütze nämlich nicht nur die Kommunikationsinhalte an sich sondern auch die bei der Benutzung des Mobiltelefons angefallenen Daten wie z.B. Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (sog. Verbindungs- bzw. Verkehrsdaten).

Durch die Speicherung der Verkehrsdaten entstehen für den Handy-Nutzer nicht unerhebliche Risiken. Zum einen kann das Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten zu eigenen Zwecken verwenden. Ferner besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs (etwa aufgrund des § 101g Strafprozeßordnung), des weiteren besteht auch das Risiko eines Mißbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu diesen Daten verschaffen.

Zwar ist es grundsätzlich so, dass die Telekommunikationsunternehmen die Beweislast für die Richtigkeit der Telefonentgelte bis Zugang der Rechnung zu tragen haben. Das bedeutet, daß sie im Zweifelsfall beweisen müssen, daß die Verbindungen zustande gekommen sind.

Anders gestaltet es sich allerdings bei der Nutzung von Prepaid-Karten. Es bleibt nämlich letztendlich den Kunden überlassen, ob der Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten aus Gründen des Datenschutzes sofort zu löschen hat oder ob der Kunde ein Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen hat, um die Telekommunikationsentgelte nachzuvollziehen oder überprüfen zu können. Nach § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 97 Abs. 4 TKG ist der Telekommunikationsanbieter vom Nachweis der Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert oder solche Daten auf Wunsch des Kunden oder aus grundrechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden.

Ebenso verhält es sich bei Prepaid-Tarifen, bei denen das geschuldete Telekommunikationsentgelt sofort von dem auf der SIM-Karte vorhandenen Guthaben abgezogen wird. Dies kann auch nicht durch das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt werden, das einen Zugriff auf Telekommunikationsdaten erfordere.

Datenschutzrecht…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , Verbindungsdaten Bei Prepaid Speichern
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 10. Juli 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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