Verbindungsdaten sind bei der Benutzung eines Prepaid-Handys nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen
am 10.07.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Verbindungsdaten bzw. Verkehrsdaten, die bei der Benutzung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Tarif anfallen, sind nach dem Ende jeder Verbindung von dem Mobilfunkbetreiber sofort zu löschen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 27.10.2006 (Az. 1 BvR 1811/99).
Das BVerfG stellte fest, dass ansonsten das Fernmeldegeheimnis des Handy-Nutzers gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sei. Das Fernmeldegeheimnis schütze nämlich nicht nur die Kommunikationsinhalte an sich sondern auch die bei der Benutzung des Mobiltelefons angefallenen Daten wie z.B. Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (sog. Verbindungs- bzw. Verkehrsdaten).
Durch die Speicherung der Verkehrsdaten entstehen für den Handy-Nutzer nicht unerhebliche Risiken. Zum einen kann das Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten zu eigenen Zwecken verwenden. Ferner besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs (etwa aufgrund des § 101g Strafprozeßordnung), des weiteren besteht auch das Risiko eines Mißbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu diesen Daten verschaffen.
Zwar ist es grundsätzlich so, dass die Telekommunikationsunternehmen die Beweislast für die Richtigkeit der Telefonentgelte bis Zugang der Rechnung zu tragen haben. Das bedeutet, daß sie im Zweifelsfall beweisen müssen, daß die Verbindungen zustande gekommen sind.
Anders gestaltet es sich allerdings bei der Nutzung von Prepaid-Karten. Es bleibt nämlich letztendlich den Kunden überlassen, ob der Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten aus Gründen des Datenschutzes sofort zu löschen hat oder ob der Kunde ein Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen hat, um die Telekommunikationsentgelte nachzuvollziehen oder überprüfen zu können. Nach § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 97 Abs. 4 TKG ist …
BVerfG: Die Speicherung von Verbindungsdaten (hier: bei Prepaid-Karten) gegen den ausdrücklichen Kundenwunsch stellt einen nicht nur unerheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar und ist unzulässig.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (vgl.BVerfGE 67, 157 (172); 85, 386 (396); 100, 313 (358)). Insbesondere erstreckt sich der…
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