Verbindung von Verfahren – dann Mehrfachverteidigung –> Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kann die Folge sein

Das OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 Ws 312/10 – ob § 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung – auch für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO gilt (so KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146 Rn. 8), oder ob dafür eine Verbindung nach §§ 3 ff. StPO erforderlich ist (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, NStZ 1985, 326. Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 146 Rn. 17), weil durch § 237 StPO nur die gleichzeitige Verhandlung möglich wird, aber keine Verfahrensidentität eintritt (vgl. Meyer Goßner a. a. O. § 237 Rn. 1). Nach Auffassung des OLG kann es für das Vertretungsverbot nach § 146 Satz 2 StPO nicht auf die formale Frage nach dem Grund der Verfahrensverbindung ankommen, sondern allein darauf, ob bei gleichzeitiger Verhandlung verschiedener Straftaten für den Verteidiger, der darin mehrere Angeklagte vertritt, ein Interessenkonflikt entstehen kann. Nur dies entspricht dem Sinngehalt vo…

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Themen: Entscheidung , Ermittlungsverfahren , Olg Stuttgart , KK , Mehrfachverteidigung , Verbindung

Erschienen 27. November 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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