Verantwortlichkeit des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern
am 08.08.2007 von Law-Blog
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das seit dem Jahr 1909 kaum wesentliche Veränderungen erfahren hatte, wurde im Jahr 2004 umfassend reformiert. Das seither neue UWG brachte zahlreiche Änderungen, ließ aber nicht minder viele Aspekte des früheren Rechts unberührt.
Das Verleiten zum Vertragsbruch als Mittel der Abwerbung fremder Mitarbeiter galt nach dem UWG in früherer Fassung als sittenwidriges Verhalten des Unternehmers. Auch die Verleitung zum Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war hiernach unzulässig.
Diskutiert wurde nun, ob sich mit dem UWG 2004 hieran etwas geändert habe. Aus der Formulierung des § 4 Nr. 10 UWG, wonach es einer „gezielten“ Behinderung bedarf, wurde teilweise gefolgert, es müssten weitere Umstände hinzutreten, um ein Hinwirken auf den Vertragsbruch wettbewerbswidrig zu machen. Es käme auf die konkrete Art und Weise oder auf die hinter der Behinderung stehende Absicht an.
Mit Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04 - hat der BGH Stellung genommen und die Grenzen des Zulässigen und Verbotenen nach dem neuen Recht dargestellt, wobei grundsätzlich davon ausgegangen wurde, dass die jeweiligen Voraussetzungen sich nach 2004 nicht geändert haben.
Hiernach gilt:
Die Beschäftigung eines Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Tätigkeit für den Konkurrenten nicht gestattet ist, stellt für sich genommen als bloßes Ausnutzen eines Wettbewerbsverstoßes (des Mitarbeiters) kein unlauteres Verhalten des Unternehmers dar und ist also nicht wettbewerbwidrig. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer von dem Wettbewerbsverbot Kenntnis hat oder haben muss.
Anders kann es sich …
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